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Gemeinsames Lernen mit einer Sehbehinderung an Regelschulen

Gemeinsames Lernen ist u.a. die Teilnahme eines sehbehinderten Kindes am Unterricht in einer wohnortnahen Regelschule zusammen mit nicht sehbehinderten Kindern und Jugendlichen aus der unmittelbaren Umgebung.

Wurde der Förderschwerpunkt Sehen bei dem Kind oder Jugendlichen mittels AO-SF festgestellt, wird die Schülerin oder der Schüler durch eine sonderpädagogische Lehrkraft der LVR-Severin-Schule im Unterricht der allgemeinen Schule unterstützt. Ein Förderschullehrer oder eine Förderschullehrerin der LVR-Severin-Schule wird dafür an die Regelschule stundenweise abgeordnet.

Wir betreuen sehbehinderte Kinder und Jugendliche an Primar-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie Gymnasien.

Ein Anspruch auf eine regelmäßige Betreuung besteht nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes im Förderschwerpunkt Sehen.

Konzept zur Teilhabe
Sehbehinderte Schüler:innen mit einem geringeren Beratungs- und Unterstützungsbedarf als er im Gemeinsamen Lernen üblich ist, können in das Konzept zur Teilnahme (KzT) aufgenommen werden.

Das KzT bietet Beratungsangebote auf Anfrage durch Eltern, Schüler und Lehrer für Schüler mit Seheinschränkungen, aber ohne den durch ein AO-SF festgestellten Förderschwerpunkt Sehen.

Eltern, Schüler und die Regelschule können sich an die beratende Förderschullehrkraft wenden, welche Fragen per E-Mail oder in einem Telefonat beantwortet. Ebenso können Beratungstermine im Schulhaus der LVR-Severin-Schule vereinbart werden. Sollte sich die Frage nur vor Ort (beispielsweise die Einrichtung des Arbeitsplatzes) klären lassen, kommt die Förderschullehrkraft hierfür in die Regelschule.

Mit dem KzT ist auch eine weitergehende Betreuung und Unterstützung von Schülern möglich, deren Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen beendet werden konnte.

Sie möchten weitere Informationen? Bitte erkundigen Sie sich in unserem Schulprogramm.

Unser Einzugsgebiet:
Köln, Bonn, Leverkusen, Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis ohne Burscheid, Leichlingen und Wermelskirchen, Oberbergischer Kreis ohne Hückeswagen und Radevormwald sowie vom Kreis Euskirchen, die Städte Bad Münstereifel, Euskirchen, Mechernich, Weilerswist und Zülpich.